g) Fazit: Damit hat sich der Beklagte 4 im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit den Klägern 5, 10 und 15 des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Im Rahmen von Art. 41 OR ist demzufolge die Widerrechtlichkeit für genannte Fälle auch diesbezüglich zu bejahen. (...). 16. Fazit a) Das Handelsgericht hat aufgrund der Parteivorbringen und der im Recht liegenden Beweise festgestellt, dass der Beklagte 4 während dem ganzen in vorliegenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 86/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte