deren Bedarf vielmehr (ohne Ansicht des extrem überteuerten Einstiegspreises) über Jahre hinaus deckte. Nachdem der Beklagte 4 wissen musste, dass die genannten Kläger die Kissen wohl nur mit unverhältnismässigem Aufwand zum kleinsten Teil mit Verlust würden an Endverbraucher weiterverkaufen können und zumindest auf dem grossen Rest der Kissen sitzen bleiben würden, ist auch die Absicht hinreichend belegt, dass der Beklagte 4 durch sein Vorgehen die A. AG (und u.U. auch sich selbst) in gleichem Umfang des Verkaufserlöses unrechtmässig zu bereichern beabsichtigte.