Direktverkauf auf dem Endverbrauchermarkt mit verhältnismässigem Aufwand hätte erreichen können. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Sorbarix A20 um ein Nischenprodukt mit nur sehr beschränkter effektiver Nachfrage auf dem Markt handelt, hat er durch den Vertragsabschluss mit den Klägern 5, 10 und 15 die Kissen zudem in Stückzahlen verkauft, die - gemessen am realistisch zu erwartenden Bedarf - weit über einer Einstiegsmenge für die genannten Kläger lag; deren Bedarf vielmehr (ohne Ansicht des extrem überteuerten Einstiegspreises) über Jahre hinaus deckte.