Unabhängig davon, ob der Beklagte 4 prozentual am Bestellvolumen provisionsberechtigt war, und sich damit durch Abschluss der Kaufverträge mit den genannten Klägern auch selbst bereichert hat, hat er jedenfalls die A. AG, für welche er in seiner Eigenschaft als A. AG-Verkäufer handelte dadurch bereichert, dass er (bzw. die A. AG) für die verkauften Sorbarix A20 Kissen von den genannten Klägern einen Kaufpreis löste, der aufgrund der Konkurrenzsituation mit anderen Anbietern auf dem Markt und aufgrund des Preis-/Leistungsverhältnisses zu A. AG-Preisen weit über demjenigen Strückpreis lag, welcher er (bzw. die A. AG) beim