Sodann muss der Täter die Absicht haben, "sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern", d.h. der Täter muss einen Vermögensvorteil für sich oder einen anderen erstreben. Dabei muss der Vermögensvorteil dem Schaden entsprechen, der dem Betroffenen zugefügt wird (sog. Grundsatz der Stoffgleichheit). Die Unrechtmässigkeit der erstrebten Bereicherung bedarf selbständiger Begründung, d.h. die beabsichtigte Vermögensverschiebung muss der Rechtsordnung zuwiderlaufen (positiv missbilligte Vermögensverschiebung). Die Vermögensverschiebung muss zwar beabsichtigt sein, sie braucht jedoch für die Vollendung des Betrugs nicht eingetreten zu sein (vgl. hierzu