Im Wissen darum, dass die effektive Wahrscheinlichkeit gegen Null tendierte, dass die genannten Kläger ihre Sorbarix A20 Kissen zu A. AG-Preisen auf dem Endverbrauchermarkt absetzen konnten, muss sich der Beklagte 4 deshalb den Vorwurf der zumindest eventualvorsätzlichen Vermögensschädigung gefallen lassen. Damit ist gleichzeitig auch der Vorsatz bezüglich des Motivationszusammenhangs zwischen täuschendem Verhalten, Irrtum der genannten Kläger und deren Vermögensschädigung hinreichend belegt.