Vorliegend ist aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass der Beklagte 4 im Verkaufsgespräch mit den Klägern 5, 10 und 15 mit Vorsatz getäuscht hat, bzw. unter Ausnützung der bereits irreführenden Information in den an die genannten Kläger adressierten Werbemailings, sie mit weiteren Angaben hierzu in ihrem Irrtum u.a. über die Qualität des Vertriebssystems bestärkt hat. Dieses Verhalten des Beklagten 4 konnte nur dem Zweck dienen, die Kläger zur Unterzeichnung eines Vertrags zu bewegen, im Wissen darum, dass diese in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse und der tatsächlich abgenommenen Mengen nie einem Abschluss zugestimmt hätten.