f) Der subjektive Tatbestand erfordert beim Betrug einerseits den Vorsatz des Täters und andererseits die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten, das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung einschiesslich des Motivationszusammenhangs umfassen. Eventualdolus genügt (vgl. hierzu Stratenwerth / Jenny, a.a.O., §15, N 57).