Die Kläger machen allesamt geltend, die Kissen seien unverkäuflich und heute auch nicht mehr funktionstüchtig und damit wertlos, weshalb ihr Vermögensschaden hauptsächlich dem bezahlten Kaufpreis entspreche. Unabhängig wie hoch der Schaden der Kläger 5, 10 und 15 zu beziffern ist, kann jedenfalls festgehalten werden, dass aufgrund der Marktsituation die Kissen, sofern noch funktionstüchtig, zumindest zu A. AG-Einstands-preisen mit verhältnismässigem Aufwand seitens der Kläger 5, 10 und 15 kaum abzusetzen waren / sind und damit für die Kläger 5, 10 und 15 - speziell im Hinblick darauf, dass der Vertrag von ihnen geschlossen wurde, um sich mit dem