e) Viertes objektivesTatbestandsmerkmal ist der durch die Vermögensverfügung herbeigefügte Vermögensschaden. Nach dem strengeren objektiv-individuellen Massstab wird verlangt, dass die Gegenleistung nicht nur vom vorgespiegelten Sachverhalt abweicht, sondern überdies die Gegenleistung für die besonderen Zwecke der Betroffenen unbrauchbar ist (vgl. Stratenwerth / Jenny, a.a.O., § 15, N 51).