d) Drittes objektives Erfordernis des Betrugstatbestandes ist eine Vermögensverfügung des Irrenden. Die Kläger 5, 10 und 15 haben im Anschluss an das Verkaufsgespräch mit dem Beklagten 4 mit der A. AG einen Kaufvertrag abgeschlossen und den schlussendlich z.T. (zufolge Mengenreduktion reduzierten) vereinbarten Kaufpreis bezahlt (vgl. Wie act. 6; Rum act. 17 und 21; köb. act. 19). Damit haben sie eine tatbeständliche Vermögensverfügung getätigt.