Umfang der ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen Bescheid gewusst - nie einen Vertrag in dem mit dem Beklagten 4 ausgehandelten Umfang unterzeichnet hätten. Dies beweisen u.a. die dem Abschluss des Kaufvertrages nachfolgenden Korrespondenzen der Kläger 5, 10 und 15 mit der A. AG und auch die nachträglich vereinbarten Mengenreduktionen (vgl. auch Wie act. 9; Rum. act. 7, 8 und 15; Köb. act. 9). Damit ist aber sowohl der diesbezügliche Irrtum der genannten Kläger sowie der Motivationszusammenhang zwischen dem täuschenden Verhalten des Beklagten 4 und dem Irrtum der Kläger 5, 10 und 15 sowie dem deshalb erfolgten Vertragsschluss mit der A. AG erstellt.