c) Als zweites objektives Tatbestandsmerkmal muss das Opfer als Erfolg der Täuschung einem Irrtum erliegen und aufgrund dieses Irrtums zu seinem Verhalten bestimmt werden. Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung muss also nicht nur ein Kausalzusammenhang, sondern ein Motivationszusammenhang bestehen. Als Irrtum ist dabei jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen.