vgl. auch Basisreglement, z.B. Rum. act. 4) das "Auftrags"-Formular anders interpretierte, als es eigentlich gemeint war; so z.B. dass er die Stückzahl nicht auf Packages, sondern auf Kissen bezog, und den eingetragenen Betrag für seine Gesamtverpflichtung hielt. Das Zusammenspiel der vom Beklagten 4 zugegebenen Täuschungstaktik (vgl. hiervor unter Erw. 13.2.c) mit der Gestaltung des Auftragsformulars kann deshalb ebenfalls als arglistig bezeichnet werden.