Sodann behaupten die Kläger 5, 10 und 15, über die abzunehmende Menge vom Beklagten 4 getäuscht worden zu sein. Eine entsprechende Täuschung wurde in Erw. 13.2.c. hiervor bereits bejaht und festgestellt, das Auftragsformular sei aufgrund seiner Gestaltung erklärungsbedürftig gewesen.