Preis-/ Leistungsverhältnis handelte und weil ausser unverbindlichen Kontakten zu Versicherungen gar keine und schon gar nicht enge bzw. für die Depositäre nützliche © Kanton St.Gallen 2025 Seite 82/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beziehungen zu Versicherungen bestanden, ist dieses Vorgehen des Beklagten 4 anlässlich der Verkaufsgespräche im Zusammenhang mit dem Verkaufsargument des vorhandenen Vertriebssystems als arglistig zu qualifizieren. Eine Opfermitverantwortung ist dahingegen zumindest unter diesem Gesichtspunkt - mangels Überprüfbarkeit genannter Angaben - zu verneinen.