Insofern der Beklagte 4 mit den Klägern 5, 10 und 15 die Verkaufsgespräche selbst geführt hat, trägt er zumindest an der Aufrechterhaltung des diesbezüglichen Irrtums genannter Kläger massgeblichen Anteil. Da dieses Vorgehen - wie ebenfalls bereits festgestellt wurde - gegen sein besseres Wissen erfolgt sein musste, und der Beklagte 4 im Verhandlungszeitpunkt bereits wusste, dass kaum eine Versicherung je einen Kunden an den betreffenden potentiellen Depositär verweisen würde, schon alleine deshalb, weil es sich bei Sorbarix A20 um ein Nischenprodukt mit beschränktem Einsatzmöglichkeiten und mit einem speziell zu A. AG-Einstandspreisen schlechten