Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beklagten 4 erscheinen dahingegen nicht glaubhaft. Insofern der Beklagte 4 mit den Klägern 5, 10 und 15 die Verkaufsgespräche selbst geführt hat, trägt er zumindest an der Aufrechterhaltung des diesbezüglichen Irrtums genannter Kläger massgeblichen Anteil.