Die Tatsache, inwiefern und in welcher Qualität eine solche Zusammenarbeit mit den Versicherungen bereits praktiziert wird, konnte vom potentiellen Vetragspartner dabei nicht überprüft werden bzw. es war ihm eine entsprechende Überprüfung nicht zumutbar, zumal ihm keine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Dass der Beklagte 4 im Verkaufsgespräch mit den Klägern 5, 10 und 15 einerseits das Argument des Vertriebs der Kissen über die "Versicherungsschiene" verwendet hat, wird von den Klägern 5, 10 und 15 behauptet. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beklagten 4 erscheinen dahingegen nicht glaubhaft.