sondern auch des Verhandlungspartners. All diese Angaben zusammen mussten beim unvoreingenommenen Adressaten geradezu den Eindruck erwecken, er werde als "Depositär" in ein bereits gut funktionierendes Vertriebssystem integriert und könne dann mit den Versicherungen zusammenarbeiten. Die Tatsache, inwiefern und in welcher Qualität eine solche Zusammenarbeit mit den Versicherungen bereits praktiziert wird, konnte vom potentiellen Vetragspartner dabei nicht überprüft werden bzw. es war ihm eine entsprechende Überprüfung nicht zumutbar, zumal ihm keine Bedenkzeit eingeräumt wurde.