Der Beklagte 4 bestreitet nicht, dass es auf dem Endverbrauchermarkt andere Anbieter mit viel tieferen Preisen als denjenigen der A. AG-Depositäre gegeben hat bzw. gibt. Gerade für den einzelnen A. AG-Verkäufer sind dies aber entscheidene Faktoren für die bei ihm zu erwartende Nachfrage nach © Kanton St.Gallen 2025 Seite 81/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sorbarix A20. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, ein Endverbraucher werde das Sorbarix A20 Kissen zu von der A. AG kalkulierten Preisen kaufen, wenn er dasselbe Produkt zu einem Bruchteil dieses Preises bei einem anderen Anbieter beziehen kann.