2.4.1; m.w.H.). Von der Errichtung eines Lügengebäudes spricht man dann, wenn das Vorgehen von besonderer Hinterhältigkeit zeugt, wobei es nicht auf die blosse Summierung mehrerer Lügen, sondern allein darauf ankommt, ob sie derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 35 f.; 122 IV 205; 126 IV 171; auch Günter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. ergänzte und überarb. Aufl., Bern 2003, § 15 N 17). Als besondere Machenschaften gelten eigentliche Inszenierungen;