Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei der Errichtung eines Lügengebäudes und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung; ist gar massgebliches Entscheidkriterium betreffend Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall (Urteil des Kassationshofs vom 25. Februar 2005, 6P.124/2004, Erw.6.3 und 6.4.3; BGE 126 IV 171 f.). Allerdings erfordert die Erfüllung des Tatbestandes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.