Aber auch wenn der Überprüfung objektiv nichts im Wege steht, kann Arglist gegeben sein. Das wird einerseits dort angenommen, wo der Täter die Überprüfung durch zusätzliche Massnahmen zu verhindern sucht, oder andererseits, wenn dem Betroffenen die Überprüfung nach den Umständen nicht zuzumuten ist oder der Täter ein besonderen Vertrauensverhältnis zum Opfer ausnützt, weil er davon ausgehen muss, dass letzteres aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses seine irreführenden Angaben nicht überprüfen wird (BGE 128 IV 20).