3. sowie teilweise nicht den Tatsachen entsprechende Angaben über den Verwendungszweck des Produktes und die damit zusammenhängende Nachfrage nach dem Produkt zu A. AG-Preisen auf dem Endverbrauchermarkt gemacht hat bzw. die u.a. aus den Werbemailings und den Verkaufsprospekten gewonnenen, nicht den Tatsachen entsprechenden Eindrücke der Kläger nicht korrigiert hat. Damit ist dieses objektive Tatbestandsmerkmal vorliegend erfüllt. Die Täuschung an sich genügt jedoch nicht für die Erfüllung des Betrugstatbestandes. Vielmehr verlangt das Gesetz, dass der Täter "arglistig" irreführen muss.