b und i UWG). Obwohl sich die mündlichen Aussagen des Beklagten 4 anlässlich der mit den Klägern 5, 10 und 15 geführten Verkaufsverhandlungen naturgemäss nicht belegen lassen, ist aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel - insbesondere auch aufgrund der Beurteilung des Verhaltens des Beklagten 4 anlässlich von Verkaufsgesprächen durch ehemalige Mitarbeiter der A. AG (H. und K.), welche im Rahmen der Verkaufsschulung u.a. an Verkaufsgesprächen des Beklagten 4 teilgenommen haben - davon auszugehen, dass der Beklagte 4 im Verkaufsgespräch den Klägern 5, 10 und 15