Weil die Widerrechtlichkeit bereits auf der Basis von Art. 3 lit. b und i UWG als gegeben erachtet wurde, lässt das Handelsgericht die Erfüllung dieses Tatbestandes für den Sachverhalt bezüglich Kläger 5, 10 und 15 offen. 13.4. Zum Betrugsvorwurf (Art. 146 StGB) Nach Art. 146 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 78/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte