Sollten solche Verhaltensweisen einzelner Verkäufer entgegen der hier vertretenen Auffassungen vorgekommen sein, so hätten diese nicht den Vorgaben des Verwaltungsrates entsprochen (HG.1999.54/55- HGK: Duplik, S. 17, Ziff. 50). Solche Handlungen von Einzelnen begründeten jedoch keinen rechtlichen Anspruch für das Geltendmachen von Forderungen aus Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates (HG.1999.54/55-HGK: Duplik, S. 22, Ziff. 70). c) Beurteilung der Vorbringen und Beweisanträge der Parteien