bestrittenen besonders aggressiven Verkaufsmethoden einem der Beklagten zuzurechnen sei. Die Vorwürfe bezüglich der unzulässigen Beeinträchtigungen in der Entscheidungsfreiheit bezüglich der Erzeugung eines bewussten Zeitdruckes sowie eines psychischen Druckes würden bestritten. Sollten solche Verhaltensweisen einzelner Verkäufer entgegen der hier vertretenen Auffassungen vorgekommen sein, so hätten diese nicht den Vorgaben des Verwaltungsrates entsprochen (HG.1999.54/55- HGK: Duplik, S. 17, Ziff.