731.1, 731.2, 122.2). Das konkrete Vorgehen bei der eigentlichen Unterschrift, bei welchem das Basisreglement als Ablenkung eingesetzt und danach das eigentliche Vertragsdokument nur noch beiläufig zur sogenannten Abzeichnung unterbreitet worden sei, sei nicht nur eine raffinierte Täuschung, sondern auch eine besonders aggressive Verkaufsmethode. Auch die Phase der nachträglichen Vertragsbestätigung - welche in den meisten Fällen vorgekommen sei - sei durch ihre besondere Aggressivität gekennzeichnet gewesen (BO: u.a. Wass. act. 34). Insbesondere seien ein rüder Ton und Einschüchterungsversuche oder gerichtliche Drohungen eingesetzt worden (HG.1999.54-HGK: Replik, S. 44 ff.;