Verschiedene Verhaltensweisen der A. AG-Verkäufer seien als unzulässige Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit des Adressaten zu bezeichnen, so die Erzeugung eines bewussten Zeitdruckes sowie eines psychischen Druckes (BO: kläg. act. 222). Diese Druckerzeugung sei im Zusammenhang mit der Suggestion erfolgt, es gehe um einen Abgabeservice als autorisierte Servicestelle mit Exklusivrechten (BO: u.a. kläg. act. 727, 333, 223). Den Kunden sei weiter vorgegaukelt worden, es handle sich bei ihrem Engagement um einen blossen Dienstleistungsstützpunkt mit Gebietsschutz (BO: kläg. act. 731.1, 731.2, 122.2).