Betreffend dem Vorwurf der Verschleierung des Verwendungszwecks von Sorbarix A20 wird auf die Ausführungen unter Erw. 13.1.3.5 hiervor verwiesen. Insofern eine Täuschung über den Verwendungszweck unter dem Tatbestand von Art. 3 lit. b UWG bejaht worden ist, ist vorliegend auch der Verschleierungstatbestand von Art. 3 lit. i UWG erfüllt. Eine separate Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht erübrigt sich deshalb. 13.3. Zum Vorwurf besonders aggressiver Verkaufsmethoden i.S.v. Art. 3 lit. h UWG a) Kläger