Der Beklagte 4 behauptet nicht, er habe die Kläger hierüber explizit aufgeklärt, aus dem vorzitierten Urteil geht vielmehr das diesbezügliche absichtliche Verschweigen hervor. Damit ist aber hinreichend bewiesen, dass der Beklagte 4 im Verkaufsgespräch die abzunehmende Menge bzw. die einzugehende Gesamtverpflichtung gegenüber den Klägern 5, 10 und 15 absichtlich verschleiert und die Kläger 5, 10 und 15 damit über die abzunehmende Menge getäuscht hat. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 76/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte