dazu geeignet ist, beim A. AG-Kunden - im Vertrauen auf das Besprochene - nicht nur einen Irrtum über die abzunehmende Menge an sich, sondern die seinerseits einzugehende Gesamtverpflichtung (als Relation zwischen Menge und Totalpreis) hervorzurufen. Der Beklagte 4 behauptet nicht, er habe die Kläger hierüber explizit aufgeklärt, aus dem vorzitierten Urteil geht vielmehr das diesbezügliche absichtliche Verschweigen hervor.