Bereits dies erscheint verdächtig. (...). Bezeichnenderweise ist in dem vorliegenen Auftragsformular auch nicht der Gesamtbetrag vermerkt - ein altbekannter Trick, um Kunden, die bekanntlich oft nicht gerne nachrechnen, nicht zu erschrecken. Der Angeklagte gibt diese Art von Täuschungsabsicht auch ganz offen zu, was, wie schon der Erstrichter zutreffend bemerkt hat, mit Sicherheit kein Beleg für Offenheit und Lauterkeit gegenüber dem Vertragspartner ist. (...)."