"(...) Nach der Überzeugung der Kammer war aber der Angeklagte von vornherein insgeheim nur am Verkauf grösserer Mengen des Produkts interessiert. Es fällt nämlich auf und ist nicht wegzudiskutieren, dass nach dem Auftragsformular lediglich die Lieferung einer Stückzahl von 54 an aufwärts ausdrücklich vorgesehen (vorgedruckt) ist, wobei dem Augenschein nach unklar bleibt, ob sich diese Zahl auf "Kissen oder "Packages" bezieht. Denn es heisst immer nur "Netto-Stück-Preis", "Stückzahl", "Stückzahl in Worten". Nirgends ist kenntlich gemacht, dass mit diesem Stück Pakete und nicht einzelne Kissen gemeint sind. Bereits dies erscheint verdächtig.