Festzustellen ist an dieser Stelle, dass weder der "Auftrag" des Kläges 5 (Wie act. 1) noch derjenige des Klägers 10 (Rum. act.3) noch derjenige des Klägers 15 (Köb act. 7) eine Totalsumme enthalten. Bezüglich abzunehmender Menge ist auf all diesen "Aufträgen" jedoch eine Spalte "Stückzahl" und eine Spalte "Artikelbezeichnung" aufgeführt. In derselben Tabellenzeile, in welcher die vereinbarte Stückzahl eingetragen wurde, ist in der Spalte "Artikelbezeichnung" festgehalten: "SORBARIX A20 Haushaltpackage (1 Package = 40 Kissen)". Das Landgericht Mannheim hält diesbezüglich im rechtskräftigen Urteil gegen den Beklagten 4 fest (vgl. kläg. act. 737, S. 9 f.):