Auch dieser Tatbestand gehört durch das Tatbestandsmerkmal der zu bewirkenden Täuschung zu der Kategorie der Irreführungstatbestände. Auch hier geht es um irreführende Angaben über die eigene Leistung des Wettbewerbsteilnehmers, was bereits von Art. 3 lit. b UWG erfasst ist. Verschleiern bedeutet, durch besondere Massnahmen ein bestehendes Gefälle zwischen der eigenen Leistung und ihrem Schein zugunsten der Ersteren zu verdecken. Die entsprechenden Massnahmen können verschiedenster Art sein und nicht nur in einem Handeln, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, so z.B. wenn wichtige Angaben bezüglich der angebotenen Leistung gar nicht oder dergestalt gemacht werden, dass sie in ihrer