Entgegen der Darstellung der Kläger seien die Verkaufsmethoden der A. AG nicht unlauter gewesen (HG.1999.54-HGK: KA4, S. 34, N 143; HG.1999.55-HGK: KA4, S. 33, N 143). Es sei nicht von einer systematischen Verschleierung der von den Abnehmern tatsächlich zu übernehmenden Menge auszugehen. Es sei falsch, wenn die Kläger behaupteten, die Geschäftsleitung der A. AG habe ihre Vertreter dazu angehalten, die tatsächlichen Mengen, welche den Kunden verkauft worden seien, zu verschleiern. Die Formulargestaltung sei korrekt gewesen und sei auf Intervention des Verwaltungsrates teilweise angepasst worden.