Terminvereinbarungsgespräche, Verkaufsgespräche, Nachbetreuung) als auch über die tatsächliche Qualität der Beziehungen zu den Versicherungen anrechnen lassen muss, ist auch davon auszugehen, dass er die Kläger 5, 10 und 15 mit Vorsatz getäuscht, bzw. durch Unterlassen einer entsprechenden Aufklärung bzw. konkludentes Handeln die Kläger 5, 10 und 15 vorsätzlich in ihrem Irrtum bestärkt hat. 13.2. Zum Vorwurf der Verschleierung abzunehmender Mengen und den Verwendungszweck der Ware i.S.v. Art. 3 lit. i UWG a) Kläger