b UWG gefallen lassen. Weil sich der Beklagte 4 aufgrund seiner Stellung im Unternehmen eine umfassende Kenntnis über die Geschäftspraktiken der A. AG bezüglich der einzelnen Kontaktstufen mit ihren "Depositären" (Mailing, telefonische © Kanton St.Gallen 2025 Seite 73/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte