Wer aber in solch krasser Weise für seinen Gesprächspartner aktiv Irrtumspotential schafft und gegen eigenes besseres Wissen wahrheitswidrige Behauptungen als Verkaufsargumente verwendet, bzw. seinen Gesprächspartner in einem aufgrund der Vor-information und der eigenen Erklärungen fast notwendigen Irrtum über die Vermarktungschancen belässt, muss sich den Vorwurf der Irreführung über die Nachfrage nach dem Produkt und über dessen reelle Absatzchancen i.S. von Art. 3 lit. b UWG gefallen lassen.