Kissen zu einem Einstandspreis verkaufte, aufgrund dessen die Kläger 5, 10 und 15 keine reellen Chancen hatten, diese Kissen an einen Endabnehmer auch nur zu diesem Einstandspreis weiter zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund muss die Erklärung, die Depositäre erhielten Checkhefte, welche sie abzustempeln hätten und welche dann von der A. AG den Versicherungen gleichzeitig mit der Information über die Abgabebereitschaft des Depositärs gesendet würden, als gezielte irreführende Massnahme qualifiziert werden, die einzig und allein dem Zweck dienen konnte, die A. AG-Kunden in ihrem Glauben an ihre Einbettung in ein funktionierendes