Gleichzeitig musste er auch wissen, dass die Kläger 5, 10 und 15 mit durch das von der A. AG an diese gerichtete Werbemailing mit wahrscheinlich unrichtigen, d.h. nicht den Tatsachen entsprechenden Vorstellungen bezüglich Vertriebssystem zum Verkaufsgespräch kamen. Dies hat nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr aber eine Aufklärungspflicht seinerseits anlässlich der Verkaufsgespräche nach sich gezogen. Dass er die Kläger 5, 10 und 15 dahingehend aufgeklärt hat, wird von ihm nicht behauptet. Vielmehr bestreitet er, dass die Angaben über das Vertriebsstystem der A. AG über die "Versicherungsschiene" irreführend seien.