(z.T. im Zeitpunkt des Verkaufsgesprächs noch gar nicht vorhandenen) Beziehungen zu denselben lagen; konkret, dass im Zeitpunkt des jeweiligen Verkaufsgesprächs mit den potentiellen A. AG-Kunden zwischen der A. AG und Versicherungen bereits verbindliche auf eine Vertriebstätigkeit der A. AG gerichtete Beziehungen bestanden hatten. Sodann wurde festgestellt, dass wenn diese Werbemailings auch nicht vom Beklagten 4 versendet worden sind, dieser als Geschäftsleitungsmitglied dennoch einerseits über deren Inhalt, andererseits über den tatsächlichen Umfang und die tatsächliche Qualität der Vermarktung über die "Versicherungsschiene" Bescheid wusste bzw. wissen musste.