Dass die Endabnehmer die Kissen nur zu A. AG-Preisen auf dem Markt kaufen konnten, behauptet der Beklagte 4 selbst nicht. Vielmehr meint er, die A. AG- Depositäre seien selbst schuld, wenn sie sich über das Preis-Leistungsverhältnis des Produktes bzw. dessen Absatzchancen auf dem Markt geirrt hätten. Ob der Beklagte 4 - was er bestreitet - das Sorbarix A20 Kissen gegenüber den Klägern 5, 10 oder 15 als Allerheilmittel dargestellt hat oder behauptet hat, dass es sinnvoll sei, quasi in jedem Betrieb bzw. in jedem Haus solche Wasserschutzkissen auf Vorrat zu lagern, damit sie im Bedarfsfall schnell eingesetzt werden könnten, kann offen bleiben.