Der Kläger 5 lässt mit Schreiben vom 20. Februar 1996 seines Rechtsvertreters der A. AG die Anfechtung des Vertrags mitteilen und hält darin fest, dass er über das Vertriebssystem arglistig getäuscht worden sei; es seien ihm überteuerte und unverkäufliche Produkte verkauft worden (Wie act. 9). Nichts anderes behaupten der Kläger 10 (vgl. Rum act. 31 [Strafklage], S. 32, 34 und 37) und der Kläger 15 (Köb. act. 19 und 20).