musste, dass sich eine solche falsche Vorstellung beim potentiellen Vertragspartner zu bilden droht oder bereits gebildet hat. Kommt der Täter in dieser Konstellation seiner durch eigenes Verhalten gesetzen Aufklärungspflicht nicht nach, so muss er sich den Vorwurf der Täuschung gefallen lassen. Täuschung über die Nachfrage nach dem Produkt auf dem Markt in Relation mit den Einstandspreisen der A. AG und in Relation zur Behauptung des Vertriebs über die Versicherungsschiene © Kanton St.Gallen 2025 Seite 70/88 Publikationsplattform St.Galler Gerichte