106 IV 29 ff.; vgl. zum Ganzen auch die diesbezüglichen Ausführungen zum Tatbestand des Betruges bei Günter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. ergänzte und überarb. Aufl., Bern 2003, § 15 N 20 f.). M.a.W. immer dann wenn der Täuschende durch eigenes aktives Verhalten (z.B. unvollständige Angaben; konkludentes Verhalten) beim Adressaten eine nicht den Tatsachen entsprechende Vorstellung schafft, trifft ihn nach Treu und Glauben im Verkehr eine Aufklärungspflicht, zumindest dann, wenn er der Bildung einer falschen Vorstellung in der Person des Irrenden nicht entgegentritt, nachdem er erkannt hat oder erkennen