eines Kreditkaufs der Käufer nicht ohne weiteres gehalten, ohne Nachfrage des Verkäufers über seine Vermögenslage Auskunft zu geben, bzw. diesem unaufgefordert anzuzeigen, dass er überschuldet ist, vgl. BGE 72 IV 65). Dahingegen wurde eine Aufklärungspflicht durchwegs dann bejaht, wenn das "Verschweigen" einer aktiven Irreführung durch konkludentes Handeln gleichkam, insbesondere dann, wenn bei unvollständigen Angaben der Adressat dieser Angaben ein falsches Gesamtbild erlangen musste (BGE 74 IV 152; 106 IV 29 ff.;